zusatzqualifizierung für teleskopstapler (für fortgeschrittene) nach DGUV Grundsatz 308-009 DIN EN 1459-1 (Stufe 2a/2b) mit drehbarem Oberwagen inkl. Kranbetrieb Stufe 2a / Einsatz als Hubarbeitsbühne 2b
Dauer: 1 Tag
Teilnehmerkreis:
Die Ausbildung ist nur für Teilnehmer geeignet, die nachweislich mindestens eine einjährige Praxiserfahrung im Umgang mit Teleskopstaplern besitzen.
Voraussetzungen:
- Mindestalter 18 Jahre (im Ausnahmefall mit 16 Jahren)
- körperliche und geistige Eignung
- Teleskopstaplerschein Stufe 1
Inhalt:
- Rechtliche Grundlagen, Haftungsfragen
- Anforderungen an den Bediener
- Vorschriften zum Betrieb von Teleskopladern, DGUV 308-009, DGUV 68, DGUV 100-500 Kapitel 2.8, DGUV V 1, etc.
- Sachgemäße Verwendung von Anschlagmitteln gem. DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.8
- Schriftliche Abschlussprüfung
- Einweisung in die Fahrzeuge
- Praktische Übungen
- Praktische Abschlussprüfung: Zusatzqualifizierung im Anwendungsbereich nach DIN EN 1459-2 für drehbare Oberwagen mit veränderlicher Reichweite (Roto-Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken) / Hubarbeitsbühne
Abschluss:
Fahrerausweis zum Führen von Teleskopstaplern und Zertifikat
Hinweis / Mitzubringen:
- Lichtbild für den Fahrausweis
- für den praktischen Teil Sicherheitsschuhe
- ggf. wetterfeste Kleidung für den praktischen Teil
Ihr Nutzen:
Dieser Kurs findet in Ihrem Unternehmen nach terminlicher Absprache statt.
Achtung:
Für das Fahren von Teleskopstaplern im öffentlichen Straßenverkehr müssen Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt (siehe auch BGHW Merk-blatt SP 07). (Quelle: DGUV Grundsatz 308-009)
Auf (teil-) öffentlichem Gelände ist mindestens die Führerscheinklasse L erforderlich.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf dieser Website die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.